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Gewichtheben und Kraftdreikampf
für Braunschweig und die Umgebung.

Gewichtheben

Was ist Gewichtheben?

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Kraftdreikampf

Was ist Kraftdreikampf und
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Satzung des
Verein für Volkssport (V.f.V.) von 1898 Braunschweig e.V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Name, Rechtsform und Sitz
 
Der Verein führt den Namen Verein für Volkssport (VfV) v. 1898 Braunschweig e. V. und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
 
§2 Zweck und Zielsetzung
 
Der VfV v. 1898 Braunschweig e.V. hat die Aufgabe der Förderung, Pflege und Verbreitung des Kraftsportes im Einzelnen des Gewichthebens, des Kraftdreikampfes und des Fitnessportes. Unter Wahrung der parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Neutralität sucht der Verein diesen Zweck zu erreichen durch:
 
a) Veranstaltungen und Wettkämpfen im nationalen und internationalen Bereich.
 
b) Schulung und Training von Jugendlichen und Erwachsenen im Gewichtheben, Kraftdreikampf und im Fitnessbereich.
 
§3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt mit der Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
 
§4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
 
Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Braunschweig (SSB), des Landessportbundes Niedersachsen, des Niedersächsischen Gewichtheberverband und des Bundesverband Deutscher Gewichtheber und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbstständig.
 
§5 Rechtsgrundlage
 
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der im § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
 
§6 Amateurbestimmungen
 
Der VfV v. 1898 Braunschweig bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
 
§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


II MITGLIEDSCHAFT
 
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürlich Person auf Antrag erwerben, für Jugendliche ist eine verbindliche Erklärung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erteilt. Die Mitgliedschaft ist erst wirksam, wenn für das laufende Quartal der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
 
Der um Aufnahme ersuchende erklärt durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, dass er die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit erworben.
 
§9 Mitgliedsbeitrag
 
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes und der Vereinsversammlung bestimmt, außerdem werden die Zahlungszeiträume festgelegt und die Art des Einzugs der Beiträge.
 
§10 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch Einschreiben an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erfolgen.
 
Der Ausschluss ist zulässig:
 
a) Wegen Handlungen, die gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen gerichtet sind und im besonderen deren Maße die Belange des Sports schädigen,
 
b) wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder seine Ordnungen,
 
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins,
 
d) wegen Beitrags- oder anderer Rückstände, die 3 Monate im Verzug sind und trotz Mahnungen noch nicht beglichen sind.
 
§11 Ehrenmitglieder
 
Auf Antrag des Vorstandes oder von Mitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Kraftsport besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Vereinsversammlung, beide sind beitragsfrei.
 
 
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 12 Recht der Mitglieder
 
Die Mitglieder haben das Recht,
 
a) die gemeinsamen Interessen durch den Verein vertreten zu lassen,
 
b) die durch den Verein geschaffenen Einrichtungen unter den gemeinsam festgelegten Bedingungen zu benutzen,
 
c) den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller zu verlangen,
 
d) durch ihre Vertreter an den Beratungen und Versammlungen des Fachverbandes, des Landessportbundes und des Bundesverbandes Deutscher Gewichtheber teilzunehmen, Anträge zu stellen, gegebenenfalls bei Fassung von Beschlüssen mitzuwirken.
 
 
§13 Pflichten der Mitglieder.
 
Die Pflichten der Mitglieder

a)die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten,

b) die Satzungen und Ordnungen der Organisationen, welchen der Verein angeschlossen ist, zu beachten,

 c) ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, fristgerecht nachzukommen.

 
IV HAUSHALT UND FINANZEN
 
§14 Einnahmen und Ausgaben
 
Der Vorstand ist verpflichtet für jedes Geschäftsjahr über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.
 
Die Rechnungsprüfer haben das Kassenbuch zu prüfen und den Mitgliedern auf der
 
Jahresversammlung über das Ergebnis schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist spätestens 1
 
Woche vor der Jahresversammlung dem Vorstand vorzulegen.
 
§15 Mittel zur Erreichung der satzungsgemäßen Aufgaben
 
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Gelder werden aufgebraucht durch:
 
a) Mitgliedsbeiträge der Mitglieder

b) Erträge aus Veranstaltungen
 
c) Spenden
 
d) sonstige Einnahmen
 
 
V ORGANE DES VEREINS
 
§16 Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
 
b) die Mitgliederversammlung

c) der Ehrenrat
 
§17 Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus
 
a) dem 1. Vorsitzenden
 
b) dem 2. Vorsitzenden
 
c) dem Schriftführer
 
d) dem Kassenwert
 
e) dem Pressewart
 
f) dem Jugendwart


Den geschäftsführenden Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden mit Alleinvertretungsrecht der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassenwart. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Vereinsversammlung gebunden. Er sorgt für die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
 
§18 Die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen, die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Wahlen des Vorstandes finden alle zwei Jahre statt.
 
Die Tagesordnung muss enthalten:
 
a) Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
 
b) Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
 
c) Eventuell anstehende Satzungsänderungen
 
d) Entlastung des Vorstandes
 
e) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
 
f) Anträge und Verschiedenes
 
§19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins verlangt.
 
Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit der gleichen Begründung beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist alsdann spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Tagesordnung der außerordentlichen Versammlung richtet sich nach dem Grund seiner Beantragung.
 
 
VI WEITERE BESTIMMUNGEN
 
Der Ehrenrat
 
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern zu vermitteln. Er kann vom Vorstand oder den Mitgliedern angerufen werden.
 
§20 Ehrungen
 
Der Vorstand kann für besondere sportliche Leitungen aktiver Sportler auf nationaler und internationaler Ebene Ehrungen vornehmen. Ebenso können sonstige Personen für besondere Verdienste um den Kraftsport geehrt werden. Die Ehrungen können auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des Vorstandes erfolgen.

 
§21 Satzungsänderungen
 
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung bei der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.
 
§22 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitglieder möglich. Ein entsprechender Antrag ist mit schriftlicher Begründung an den Vorstand einzureichen, der ihn nach Behandlung auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung setzt.
 
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein zu diesem Zeitpunkt, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen dem Niedersächsischen Gewichtheberverband e. V. zur Verfügung zu stellen, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen im Sinne der Satzung gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden.
 
§23 Schlussbestimmungen
 
In allen der Satzung und den Ordnungen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzung unter Beachtung der geltenden bürgerrechtlichen Gesetze.
 
 
 
Diese Satzung wurde bei der Vereinsversammlung am 07.12.2018 in Braunschweig beschlossen.